Vorstrafenregister


DatumAngewandte GesetzeVerstoßOrtStrafe
Nov. 1993 § 24 StVG
§ 41 Abs. 2 StVO
§ 49 StVO
Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 22 km/h Bexbach 109 DM
§§ 105, 107 OWiG
§§ 464 Abs. 1, 465 StPO
Kosten des Verfahrens
Mai 1995 § 12 Abs. 1 Nr. 2 StVO
§ 49 Abs. 1 Nr. 12 StVO
Verbotenes Parken mit Verkehrsbehinderung im Bereich von scharfen Kurven Homburg 30 DM
Juni 1999 § 24 StVG
§ 13 Abs. 2 StVO
§ 49 StVO
Überschreitung der auf dem Zusatzschild zum Verkehrzeichen 314/315 vorgeschriebenen Höchstparkdauer um mehr als 30 Minuten Offenbach 20 DM
Juli 1999 § 24 StVG
§ 3 Abs. 3 StVO
§ 49 StVO
Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 7 km/h Magstadt 30 DM
Sep. 1999 § 24 StVG
§ 3 Abs. 3 StVO
§ 49 StVO
Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 7 km/h Offenbach-Bieber 30 DM
Jan. 2000 § 24 StVG
§ 3 Abs. 3 StVO
§ 49 StVO
Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 11 km/h Offenbach 50 DM
April 2001 § 24 StVG
§ 41 Abs. 2 StVO
§ 49 StVO
Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 7 km/h Fr.-Höchst 66 DM
§§ 105, 107 OWiG
§§ 464 Abs. 1, 465 StPO
Kosten des Verfahrens
Okt. 2005 § 24 StVG
§ 3 Abs. 3 StVO
§ 49 StVO
11.3.2 BKat
§§ 56, 57 OWiG
Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 11 km/h Groß-Gerau 370 km
(25 €)
Okt. 2007 § 24 StVG
§ 12 Abs. 4 StVO
§ 49 StVO
Verbotswidriges Parken auf der linken Fahrbahnseite Bensheim 200 km
(15 €)

Die Gesetzeslage

StVG § 24

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift einer auf Grund des § 6 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen Anordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (...)

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

StVO § 3 Geschwindigkeit

(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen (...) innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h (...).

StVO § 12 Halten und Parken

(1) Das Halten ist unzulässig (...) im Bereich von scharfen Kurven (...).

(4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren.

StVO § 13 Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit

(2) Wird (...) beim Zeichen 314 oder 315 durch ein Zusatzschild die Benutzung einer Parkscheibe (...) vorgeschrieben, so ist das Halten nur erlaubt, 1. für die Zeit, die auf dem Zusatzschild angegeben ist, und 2. wenn das Fahrzeug eine von außen gut lesbare Parkscheibe hat und wenn der Zeiger der Scheibe auf den Strich der halben Stunde eingestellt ist, die dem Zeitpunkt des Anhaltens folgt.

StVO § 41 Vorschriftzeichen

(2) Schilder stehen regelmäßig rechts. (...) Die Schilder stehen im allgemeinen dort, wo oder von wo an die Anordnungen zu befolgen sind. Sonst ist, soweit nötig, die Entfernung zu diesen Stellen auf einem Zusatzschild (...) angegeben. Andere Zusatzschilder enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Besondere Zusatzschilder können etwas anderes bestimmen (...).

StVO § 49 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über (...) die Geschwindigkeit nach § 3 (...), das Halten oder Parken nach § 12 Abs. 1 (...), Abs. 4 Satz 1 (...) verstößt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig (...) entgegen § 41 eine durch ein Vorschriftzeichen gegebene Anordnung nicht befolgt (...).

BKatV Anlage Bußgeldkatalog (BKat)

11.3.2 Zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten (...), Überschreitung in km/h: 11-15, Regelsatz in Euro bei Begehung innerhalb geschlossener Ortschaften: 25

OWiG § 56 Verwarnung durch die Verwaltungsbehörde

(1) Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Verwaltungsbehörde den Betroffenen verwarnen und ein Verwarnungsgeld von fünf bis fünfunddreißig Euro erheben. (...)

(2) Die Verwarnung nach Absatz 1 Satz 1 ist nur wirksam, wenn der Betroffene nach Belehrung über sein Weigerungsrecht mit ihr einverstanden ist und das Verwarnungsgeld entsprechend der Bestimmung der Verwaltungsbehörde entweder sofort zahlt oder innerhalb einer Frist, die eine Woche betragen soll, bei der hierfür bezeichneten Stelle oder bei der Post zur Überweisung an diese Stelle einzahlt. (...)

(3) Über die Verwarnung nach Absatz 1 Satz 1, die Höhe des Verwarnungsgeldes und die Zahlung oder die etwa bestimmte Zahlungsfrist wird eine Bescheinigung erteilt. Kosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben.

(4) Ist die Verwarnung nach Absatz 1 Satz 1 wirksam, so kann die Tat nicht mehr unter den tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten verfolgt werden, unter denen die Verwarnung erteilt worden ist.

OWiG § 57 Verwarnung durch Beamte des Außen- und Polizeidienstes

(1) Personen, die ermächtigt sind, die Befugnis nach § 56 für die Verwaltungsbehörde im Außendienst wahrzunehmen, haben sich entsprechend auszuweisen.

(2) Die Befugnis nach § 56 steht auch den hierzu ermächtigten Beamten des Polizeidienstes zu, die eine Ordnungswidrigkeit entdecken oder im ersten Zugriff verfolgen und sich durch ihre Dienstkleidung oder in anderer Weise ausweisen.

OWiG § 105 Kostenentscheidung

(1) Im Verfahren der Verwaltungsbehörde gelten § 464 Abs. 1 und 2, § 464a, (...) die §§ 464d, 465, 466, 467a Abs. 1 und 2, § 469 Abs. 1 und 2, sowie die §§ 470, 472b und 473 Abs. 7 der Strafprozeßordnung sinngemäß, (...).

OWiG § 107 Gebühren und Auslagen

(1) Im Verfahren der Verwaltungsbehörde bemißt sich die Gebühr nach der Geldbuße, die gegen den Betroffenen im Bußgeldbescheid festgesetzt ist. Wird gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung eine Geldbuße nach § 30 festgesetzt, so ist von der juristischen Person oder der Personenvereinigung eine Gebühr zu erheben, die sich nach der gegen sie festgesetzten Geldbuße bemißt. Als Gebühr werden bei der Festsetzung einer Geldbuße fünf vom Hundert des Betrages der festgesetzten Geldbuße erhoben, jedoch mindestens 12,50 Euro und höchstens 6.500 Euro.

(3) Als Auslagen werden erhoben 1. Entgelte für Telekommunikationsdienstleistungen außer für den Telefondienst; 2. Entgelte für Zustellungen durch die Post; (...)

StPO § 464

(1) Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung muß darüber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind.

StPO § 465

(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.

(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.


Joh 8, 1-11

deutschJesus aber ging zum Ölberg. Und frühmorgens kam er wieder in den Tempel, und alles Volk kam zu ihm, und er setzte sich und lehrte sie. Aber die Schriftgelehrten und Pharisäer brachten eine Frau zu ihm, beim Ehebruch ergriffen, und stellten sie in die Mitte und sprachen zu ihm: Meister, diese Frau ist auf frischer Tat beim Ehebruch ergriffen worden. Mose aber hat uns im Gesetz geboten, solche Frauen zu steinigen. Was sagst du? Das sagten sie aber, ihn zu versuchen, damit sie ihn verklagen könnten. Aber Jesus bückte sich und schrieb mit dem Finger auf die Erde. Als sie nun fortfuhren, ihn zu fragen, richtete er sich auf und sprach zu ihnen: Wer unter euch ohne Sünde ist, der werfe den ersten Stein auf sie. Und er bückte sich wieder und schrieb auf die Erde. Als sie aber das hörten, gingen sie weg, einer nach dem andern, die Ältesten zuerst; und Jesus blieb allein mit der Frau, die in der Mitte stand. Jesus aber richtete sich auf und fragte sie: Wo sind sie, Frau? Hat dich niemand verdammt? Sie antwortete: Niemand, Herr. Und Jesus sprach: So verdamme ich dich auch nicht; geh hin und sündige hinfort nicht mehr.

finnischMutta Jeesus meni Öljymäelle. Varhain aamulla hän tuli taas temppeliin. Hänen luokseen kerääntyi ihmisiä suurin joukoin, ja hän istuutui ja opetti heitä. Kesken kaiken toivat lainopettajat ja fariseukset paikalle naisen, joka oli joutunut kiinni aviorikoksesta. He asettivat hänet Jeesuksen eteen ja sanoivat: "Opettaja, tämä nainen on avionrikkoja, hänet tavattiin itse teossa. Mooses on laissa antanut meille määräyksen, että tällaiset on kivitettävä. Mitä sinä sanot?" He puhuivat näin pannakseen Jeesuksen koetukselle ja saadakseen sitten aiheen syyttää häntä. Mutta Jeesus kumartui ja kirjoitti sormellaan maahan. Kun he tiukkasivat häneltä vastausta, hän suoristautui ja sanoi: "Se teistä, joka ei ole tehnyt syntiä, heittäköön ensimmäisen kiven." Hän kumartui taas ja kirjoitti maahan. Jeesuksen sanat kuultuaan he lähtivät pois yksi toisensa jälkeen, vanhimmat ensimmäisinä. Kansan keskelle jäi vain Jeesus ja nainen. Jeesus kohotti päänsä ja kysyi: "Nainen, missä ne kaikki ovat? Eikö kukaan tuominnut sinua?" "Ei, herra", nainen vastasi. Jeesus sanoi: "En tuomitse minäkään. Mene, äläkä enää tee syntiä."


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